Derzeit sind in der Tschechischen Republik etwa 5,28 Millionen Menschen erwerbstätig. Die Erwerbsquote in der Altersgruppe der 15- bis 64-Jährigen liegt bei 75,5 %.
Der Mindestlohn in der Tschechischen Republik beträgt 22.400 CZK brutto als monatlicher Mindestlohn (bei einer Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden pro Woche) und 134,40 CZK brutto als Stundenmindestlohn.
Das tschechische Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. 262/2006 Slg.) ist eine zentrale Rechtsvorschrift, die die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der Tschechischen Republik regelt.
Arbeitsrecht und Personalwesen
Das tschechische Rechtssystem bietet Arbeitnehmern einen umfassenden Schutz, und alle Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.
Wesentliche Aspekte des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs:
Das tschechische Arbeitsgesetzbuch definiert die reguläre Vollzeitbeschäftigung als 40 Stunden pro Woche.
Jahresurlaub: Der gesetzliche Mindestanspruch auf bezahlten Jahresurlaub beträgt 4 Wochen (20 Tage), wobei in der Privatwirtschaft in der Regel 5 Wochen gewährt werden. Besonderheit ist, dass der Jahresurlaub in Stunden berechnet wird, d. h. 4 Wochen entsprechen 160 Stunden, 5 Wochen 200 Stunden.
Probezeit: Die Probezeit beträgt für normale Mitarbeiter maximal 4 Monate und für Führungskräfte maximal 8 Monate. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen darf die Probezeit nicht länger als die Hälfte der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses betragen.
Kündigung: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung der Kündigung und endet an dem Tag, der zahlenmäßig mit dem Datum der Zustellung im letzten Monat übereinstimmt. Eine Verkürzung auf 1 Monat ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber die Kündigung wegen Pflichtverletzung oder unzureichender Arbeitsleistung ausspricht. Das Arbeitsverhältnis kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Die Kündigung kann einvernehmlich oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber müssen die Gründe streng den im Arbeitsgesetzbuch festgelegten gesetzlichen Gründen entsprechen (z. B. Personalabbau, organisatorische Veränderungen). Bei Personalabbau ist eine Abfindung vorgeschrieben.
Grundsätzlich unterscheidet das tschechische Arbeitsrecht zwischen dem Hauptarbeitsverhältnis (auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags) und Vereinbarungen über außerhalb des Arbeitsverhältnisses erbrachte Arbeitsleistungen.
- Arbeitsvertrag (Hauptbeschäftigungsverhältnis – HPP)
Dies ist die gängigste und stabilste Form der Beschäftigung. Je nach Dauer wird sie in zwei Arten unterteilt:
Auf unbestimmte Zeit: Die gängigste Vertragsart. Hier ist kein Enddatum festgelegt, was dem Arbeitnehmer ein Höchstmaß an Sicherheit bietet.
Befristet: Der Vertrag hat eine klar festgelegte Laufzeit (z. B. für ein Jahr oder für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs). Laut Gesetz darf er für maximal drei Jahre abgeschlossen und höchstens zweimal verlängert werden (die 3x-Regel).
- Vereinbarungen über außerhalb des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistungen
Diese Beschäftigungsformen sind flexibler und eher für Teilzeitarbeit, Saisonarbeit oder ein zusätzliches Einkommen gedacht (z. B. für Studierende, Tagelöhner oder Eltern in Elternzeit).
1) Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen (DPP)
Der DPP-Vertrag ist besonders für einmalige oder kleinere Aufträge beliebt. Maximal 300 Stunden pro Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber. Sofern die monatliche Vergütung eine festgelegte Obergrenze nicht überschreitet, werden davon keine Sozial- oder Krankenversicherungsbeiträge abgezogen – es wird lediglich Steuern gezahlt. Derzeit liegt die Obergrenze bei 11.999 CZK pro Monat.
2) Vereinbarung über die berufliche Tätigkeit (WPA)
Ein WPA-Vertrag kommt zum Einsatz, wenn der Arbeitsumfang 300 Stunden pro Jahr übersteigt, aber dennoch unter einer Vollzeitbeschäftigung liegt. Die Arbeitszeit im Rahmen eines WPA-Vertrags darf während des gesamten Vertragszeitraums (maximal 52 Wochen) 20 Stunden pro Woche (die Hälfte der regulären Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.
Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge werden nur dann nicht gezahlt, wenn das monatliche Entgelt unter dem Grenzwert liegt (derzeit 4.499 CZK pro Monat). Übersteigt das Entgelt diesen Grenzwert, werden die Beiträge wie üblich gezahlt.
Wie beim DPP hat auch der DPČ dem Arbeitnehmer nun unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen Anspruch auf Urlaub.
Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei der Sozialversicherungsbehörde und den Krankenkassen anzumelden. Die finanziellen Belastungen sind wie folgt geregelt:
- Arbeitgeberbeiträge: 33,8 % des Bruttogehalts des Arbeitnehmers (24,8 % für die Sozialversicherung, 9 % für die Krankenversicherung).
- Arbeitnehmerbeiträge: 11 % ( des Bruttogehalts des Arbeitnehmers)
Krankenversicherung: 4,5 %,
Sozialversicherung: 7,1 % (davon 6,5 % für die Rentenversicherung und 0,6 % für die Krankenversicherung)
Einkommensteuer: 15 % für den Teil des Einkommens bis zur Obergrenze (das 36-Fache des Durchschnittslohns pro Jahr, ca. 1,6 Millionen CZK pro Jahr / ca. 131.000 CZK pro Monat). 23 % für den Teil des Einkommens, der diese Obergrenze überschreitet.
Zusätzlich zu diesen Hauptbeiträgen muss der Arbeitgeber vierteljährlich die gesetzliche Arbeitgeberhaftpflichtversicherung für Schäden im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entrichten, deren Höhe in der Regel je nach Gefährlichkeit der Tätigkeit bei einigen Promille der Lohnsumme liegt.
Alle Beiträge und Abzüge werden vom Arbeitgeber sicher vom Bruttogehalt einbehalten und von ihm an die Behörden weitergeleitet (vor dem 20. des Folgemonats).
Für die Zahlung des Krankengeldes (Krankenversicherung) in der Tschechischen Republik gelten klare Regeln, wonach die finanzielle Unterstützung während einer Krankheit in zwei Hauptphasen unterteilt ist : Lohnersatz (vom Arbeitgeber gezahlt) und Krankengeld (vom Staat gezahlt).
Wenn der Arbeitnehmer erkrankt, erhält er in den ersten 14 Kalendertagen kein Krankengeld vom Staat, sondern eine Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Die Lohnfortzahlung wird ab dem ersten Arbeitstag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Sie wird nur für die Arbeitstage (genauer gesagt für die geplanten Schichten) gezahlt, die aufgrund der Erkrankung versäumt wurden.
Der Arbeitnehmer erhält etwa 60 % seines durchschnittlichen verminderten Verdienstes (berechnet auf der Grundlage des Einkommens des letzten Quartals).
Dauert die Krankheit länger als zwei Wochen, beginnt die Bezirkssozialversicherungsanstalt (OSSZ) ab dem15. Kalendertag mit der Auszahlung der Leistung. Im Gegensatz zum Lohnausgleich wird das Krankengeld für jeden Kalendertag (einschließlich Wochenenden und Feiertagen) gezahlt. Die Höhe der Leistung hängt von der Dauer der Krankheit ab und wird anhand der sogenannten täglichen Bemessungsgrundlage (unter Berücksichtigung der Kürzungsgrenzen) berechnet.
Das System zur Meldung von Krankheitsfällen ist mittlerweile weitgehend digitalisiert. Der Arzt meldet die Krankheit an die Sozialversicherung, die den Arbeitgeber über die elektronische Datenbox benachrichtigt. Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber einfach selbst (per Telefon, DMS oder E-Mail). Auch die Beendigung der Krankheitszeit erfolgt digital.
Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld
Es handelt sich um eine vom Arbeitgeber gewährte berechtigte Freistellung von der Arbeit. Die finanzielle Unterstützung während dieses Zeitraums wird als Mutterschaftsgeld bezeichnet und wird von der Krankenkasse gezahlt. Sie beträgt 28 Wochen (bei einem Kind) bzw. 37 Wochen (bei der Geburt von Zwillingen oder mehreren Kindern) und beginnt in der Regel 6 bis 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Die Höhe der Unterstützung beträgt 70 % der reduzierten täglichen Bemessungsgrundlage (berechnet auf der Grundlage des bisherigen Einkommens).
Das tschechische Arbeitsrecht sieht einen Vaterschaftsurlaub (Vaterschaftsgeld nach der Geburt) vor. Dieser dauert zwei Wochen (14 Kalendertage). Der Urlaub darf nicht unterbrochen werden, muss vollständig in Anspruch genommen werden und kann nur in den ersten sechs Wochen nach der Geburt des Kindes genommen werden. Beantragt der Vater des Kindes diesen Urlaub, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn ihm zu gewähren.
Elternzeit und Elterngeld
Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs beginnt die Elternzeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, beiden Elternteilen diese bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu gewähren. Das Elterngeld ist eine staatliche Sozialleistung (die vom Arbeitsamt ausgezahlt wird) und dient als finanzielle Unterstützung. Es kann jeweils nur von einem Elternteil bezogen werden.
Vorteile
Die Präferenzen tschechischer Arbeitnehmer hinsichtlich Zusatzleistungen haben sich erheblich verändert, und heute erwarten die Menschen Leistungen, die sich konkret auf ihren Geldbeutel, ihre Gesundheit und ihre Freizeit auswirken (die sogenannte Work-Life-Balance). Wenn ein Unternehmen auf dem tschechischen Arbeitsmarkt erfolgreich Personal gewinnen möchte, sind die Zusatzleistungen, die Bewerber heute erwarten, eine zusätzliche Urlaubswoche (5. Woche), flexible Arbeitszeiten (mit der Möglichkeit zum Homeoffice), Prämien (für Führungspositionen), Krankheitstage, Essenszuschüsse oder Zuschüsse zu Sport- und Gesundheitsaktivitäten.
Fazit
Die Suche und Einstellung eines neuen Mitarbeiters ist heutzutage eine schwierige Aufgabe und erfordert vor Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie während der Einarbeitungsphase den Erledigung zahlreicher Formalitäten. Der Arbeitgeber muss bestimmte Pflichtangaben in den Arbeitsvertrag aufnehmen und sicherstellen, dass er alle Aspekte des Arbeitsverhältnisses von Anfang bis Ende gemäß den arbeitsrechtlichen Vorschriften abdeckt.
Sollten Sie Fragen zum Thema Personalwesen und Lohnabrechnung in Tschechien haben oder Unterstützung dabei benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.