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Gründung einer Tochtergesellschaft in Italien

Gründung einer Tochtergesellschaft in Italien
Gründung einer Tochtergesellschaft in Italien

Wichtige Punkte

Gründung und Verwaltung von Tochtergesellschaften

Die Ausweitung von Geschäftstätigkeiten in Italien erfordert eine sorgfältige Planung und Ausführung. Von der Wahl der richtigen Rechtsform bis hin zur Abwicklung des Gründungsprozesses müssen ausländische Investoren gut über die lokalen Anforderungen informiert sein, um erfolgreich eine Tochtergesellschaft in Italien zu gründen.

Die Gründung eines Tochterunternehmens in Italien erfordert Zeit, Geld, Interaktion und Kommunikation. Es gibt eine breite Palette von Rechtsformen für die Gründung von Unternehmen. Die wichtigsten Arten sind:

  • S.r.l. (Società a responsabilità limitata) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Ideal für kleine bis mittelgroße Unternehmen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Kapitaleinlage beschränkt.
  • S.p.A. (Società per Azioni) - Aktiengesellschaften (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Geeignet für größere Unternehmen. Die Haftung der Aktionäre ist auf ihre Kapitaleinlage beschränkt, und die Aktien können frei übertragen werden.
  • S.n.c. (Società in nome collettivo) - Offene Handelsgesellschaft: Die Gesellschafter haften gemeinsam und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft.
  • S.a.s. (Società in accomandita semplice) - Kommanditgesellschaft: Besteht aus unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und beschränkt haftenden Gesellschaftern, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist. Die Gesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber dennoch eine anerkannte Gesellschaft nach italienischem Recht. 

Im Jahr 2017 waren fast die Hälfte aller in Italien gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der vereinfachten Form: Die vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.r.l.s.) ist eine Form der "S.r.l.", die eingeführt wurde, um junge Unternehmer zu fördern: 

  • ein Mindeststammkapital von 1€, bis zu einem Höchstbetrag von 9.999,99€
  • das Fehlen von Notargebühren
  • ein kürzerer konstitutiver Prozess

Was sind die Hauptunterschiede zwischen Tochtergesellschaft und Niederlassung?

Ausländische Investoren, die in den italienischen Markt eintreten, können zwischen zwei Arten von Unternehmensformen wählen: einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung. Diese beiden Rechtsformen weisen wichtige Unterschiede hinsichtlich der Haftung der Muttergesellschaft auf. Beide Rechtsformen ermöglichen es ausländischen Unternehmen, in Italien tätig zu werden, unterscheiden sich aber in Bezug auf die Rechtsstruktur und die Haftung:

  • die Zweigniederlassung ist vollständig von dem ausländischen Unternehmen abhängig,
  • die italienische Tochtergesellschaft ist eine eigenständige juristische Person.

In einigen Fällen kann die Gründung einer Tochtergesellschaft vorteilhafter sein, da sie als eigenständige juristische Person betrachtet wird, deren Kapital mehrheitlich im Besitz eines ausländischen Unternehmens ist und die die Befugnis hat, ihre eigenen Managemententscheidungen zu treffen.

Viele Tochtergesellschaften sind als Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert. Ausländische Investoren können sich für die Gründung einer Tochtergesellschaft in Italien als:

  • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.r.l.) erfordert ein Mindeststammkapital von 10.000€. Die Anteilseigner haften nur für die Höhe ihrer Einlage in das Gesellschaftskapital. Die Verwaltungsstruktur dieser Art von Unternehmen besteht aus einem Vorstand, der von der Hauptversammlung der Aktionäre ernannt wird.
  • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.p.A.): Die Aktien werden an die Öffentlichkeit übertragen und können an der Börse registriert werden. Sie erfordert ein Mindestaktienkapital von 50.000 €. Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Gesellschafter oder ihrer Nationalität. Die Aktiengesellschaft hat eine komplexere Organisationsstruktur und strenge Prüfungs- und Berichtspflichten. Börsennotierte Unternehmen müssen sich an die internationalen Rechnungslegungsstandards halten. Außerdem wird für die Eintragung einer neuen Aktiengesellschaft eine bestimmte Pauschalgebühr erhoben. 

Alle italienischen Unternehmen unterliegen mit ihren in Italien erzielten Einkünften der Steuerpflicht. Die Tochtergesellschaft unterliegt auch der Mehrwertsteuerregistrierung in Italien.

Die Gründung wird in der Regel von Rechtsanwälten vorbereitet und von einem Notar durchgeführt. Nach erfolgreicher Gründung sind verschiedene Mitteilungen zu machen.

Der typische Zeitrahmen für die Gründung einer italienischen Gesellschaft, einschließlich der Beantragung der Mehrwertsteuer und der Eröffnung eines Bankkontos, beträgt etwa 15 Arbeitstage ab dem ersten Tag des Gründungsverfahrens. Die Mehrwertsteuernummer steht bereits vor der Gründung fest, und die Eröffnung eines Bankkontos dauert nur ein paar Tage.

Die Formalitäten für die Gründung eines Unternehmens in Italien umfassen:

  • Ausarbeitung der Satzung und des Gesellschaftsvertrags
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags vor einem öffentlichen Notar
  • Erlangung einer italienischen Steuernummer
  • Eröffnung eines lokalen Bankkontos
  • Registrierung für die Mehrwertsteuer
  • Einreichung beim Unternehmensregister

Nach den jüngsten Reformen ist die Gründung eines italienischen Unternehmens einfacher als in der Vergangenheit. Zwar dauert das Gründungsverfahren ein paar Tage länger (7 Arbeitstage) als in anderen europäischen Ländern, doch können Unternehmen in ausländischem Besitz ihre Mehrwertsteuernummer und ihr Bankkonto schneller erhalten.

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